Strafen für Graffiti-Sprayer – von Schadensersatz bis Freiheitsstrafe

Ob als Kunstgebilde oder rebellischer Akt angedacht – Graffitis gehören in vielen Groß- und Kleinstädten heutzutage leider zum Stadtbild dazu. Neben öffentlichen Gebäuden, Straßenschildern und Zügen bleiben auch Fassaden von Privathäusern oder Garagentore oft nicht verschont.

Doch genau genommen ist jede Form von Graffiti sprayen gemäß § 303 II StGB eine Sachbeschädigung. Ob das Gebilde auf das Eigentum einer anderen Person oder in öffentlichen Bereichen aufgesprüht wird, ist dabei nicht von Belang.

Gemäß der rechtlichen Einstufung als Sachbeschädigung und in Bezug auf weitere Paragrafen des Strafgesetzbuches bzw. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ziehen Graffitis eine Vielzahl an Strafen nach sich. Wie diese aussehen können, haben wir von Graffiti ex, der Reinigungsfirma für Graffitientfernung in Dresden, für Sie zusammengestellt.

Diese Gesetzesbrüche liegen beim Graffitisprayen vor

Strafen sind sowohl dann zu erwarten, wenn der Täter direkt beim Sprayen auf fremdes Eigentum erwischt wird oder wenn er aufgrund von Ermittlungen der Polizei überführt werden kann. Graffitis werden bundesweit von der Polizei dokumentiert und lassen sich in nicht wenigen Fällen auf den Täter zurückführen. Immerhin verwenden viele Sprayer eine Art Markenzeichen für ihre Schmierereien, zum Beispiel ein Kürzel oder ein bestimmtes Zeichen.

Rechtlich ist es selbstredend nicht wichtig, ob das Graffiti von einzelnen Personen subjektiv als „schön“ oder als „Kunst“ eingestuft wird. Liegt keine Erlaubnis des Eigentümers für das Auftragen des Graffitis vor, begeht der Sprayer einen Gesetzesbruch und hat mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Wurde privates Gelände oder Teil eines privaten Gebäudes für das Sprayen betreten, liegt zudem Hausfriedensbruch gemäß § 123 I StGB vor. Wie bereits erwähnt, sind Strafen gemäß § 303 II StGB für das Graffitisprayen zu erwarten, da eine Sachbeschädigung von fremdem oder gemeinschaftlichem Eigentum vorliegt.

Hierfür kann vom Beschädigten (ob Privatperson oder öffentliches Institut etc.) ein Schadensersatz gefordert werden. Da die Bilder sich oft nur mit aufwendigen Reinigungsverfahren von Spezialisten entfernen lassen, kann die Summe je nach Aufwand der Entfernung entsprechend hoch ausfallen. Für die Reinigung kommen je nach Baustoff und Material andere effektive Mittel und Verfahren zum Einsatz, die die Farbe vollständig abtragen.

Die möglichen Strafen im Überblick

  • Erziehungsmaßnahmen für jugendliche Täter
  • Verwarnungen oder Arbeitsauflagen
  • Schadensersatzzahlungen an den Beschädigten (z.B. Übernahme der Kosten für die Reinigung von einem Fachmann wie Graffiti ex oder einen Neuanstrich mittels Malerbetrieb)
  • Hohe Geldstrafen von mehreren tausend Euro
  • Freiheitsstrafe von mehreren Jahren

Maßgebend für das Strafmaß ist neben dem Alter des Täters auch das Vorgehen des Sprayers. Liegt Hausfriedensbruch vor, fällt die Strafe höher aus. Hinzu kommt die Schwere der Beschädigung des Eigentums und wie oft der Täter eine Tat begangen hat. Können dem Sprayer auch weitere Bilder in der Stadt oder Nachbarschaft zugeordnet werden, fallen die Schadensersatzzahlungen oder anderweitige Strafen entsprechend höher aus.